Rückbau von Feuerstätten bei Pächterwechsel


Unser Kreisverband hat darauf hingewiesen, dass spätestens bei einem Pächterwechsel alle Feuerstätten und zugehörigen Schornsteine aus den Gartenlauben rückgebaut und entfernt werden müssen, so dass diese nicht wieder aktiviert werden können. Der Vorstand ist verpflichtet, dies bei Übergabe zu kontrollieren. Wörtlich heißt es in dem Schreiben des Kreisverbandes:

Die Errichtung und der Unterhalt einer Feuerstätte in der Laube widerspricht dem Bundeskleingartengesetz § 3 Abs. 2: „… Sie {die Laube} darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.“

Weiter heißt es dort: „Für die kleingärtnerische Nutzung sind Feuerstätten aller Art in der Gartenlaube nicht erforderlich. Sie dienen ihr nicht und sind daher auch unzulässig.“

Im Unterpachtvertrag ist ebenfalls auch jeweils festgehalten, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses alles, was nicht der kleingärtnerischen Nutzung dient, von der Parzelle entfernt werden muss.